Luft Sanierungsgebiet Mittelkärnten
Franz Kerschbaumer, 17. Januar 2009 | Gesundheit, Transit
Zunahme der Luftschadstoffe in Mittelkärnten
Das Klagenfurter Becken, das zu den inneralpinen Becken zählt, ist bekannt durch das Auftreten von häufigen Inversionswetterlagen. Bei Inversionswetter können die bodennahen kalten Luftschichten nicht abfließen, sodass sich Luftschadstoffe anreichern. Die Messwerte der Luftgütemeßstationen im Großraum Klagenfurt (und auch St. Veit/Glan) zeigen, dass die IG_L Grenzwerte für Feinstaub sehr häufig überschritten werden. Mit der Verschärfung der erlaubten Überschreitungen für 2010 wird nicht nur Klagenfurt sondern der gesamte Mittelkärntner Raum zum Luftsanierungsgebiet. Der IG-L Zielwert für Feinstaub wird derzeit beträchtlich überschritten.
Auch der Luftschadstoff Stickstoffdioxid überschreitet jetzt schon die neuen verschärften Grenzwerte, die ab 2012 gelten werden. Das bedeutet, dass die Region Mittelkärnten ab 2012 in zweifacher Weise Luftsanierungsgebiet wird. Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Straßenverkehr (hier v.a. Dieselfahrzeuge) einen beträchtlichen Anteil der Luftschadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub liefern.
Durch das Ausbauprojekt S37 wird es zu einer starken Verkehrszunahme kommen. Besonders der Diesel betriebene LKW Transit- und Durchzugsverkehr wird stark zunehmen. Die Bevölkerung Mittelkärntens ist somit durch das hohe zu erwartende Verkehrsaufkommen auf der ausgebauten S37 einem erhöhten und nicht mehr verantwortbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Zudem kommt es zu einer weiteren Verringerung der Lebenserwartung.
Ausbau der S37 und Richtlinie des europäischen Parlaments
über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Durch den Ausbau der S37 und den damit verbundenen Lückenschluß zwischen Judenburg und Klagenfurt wird in der Region des oberen Murtales sowie in Mittelkärnten (Krappfeld und Zollfeld) eine Verdoppelung des Straßenverkehrs generiert. Das bedeutet eine beträchtliche Zunahme der Luftschadstoffe v.a. Feinstaub und Stickstoffoxiden.
Das Projekt S37 widerspricht somit eindeutig den Zielsetzungen der IG-L Richtlinie 2008/50/EG Artikel 1, Pkt. 5 !!!
Hier einige Auszüge aus der Richtlinie:
RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsziele festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.
(9) Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele für Luftqualität nicht erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte und kritischen Werte einzuhalten und, soweit möglich, die Zielwerte und langfristigen Ziele zu erreichen.
Artikel 1 – Gegenstand
Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen dienen folgenden Zielen:
1. Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
2. Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;
3. Gewinnung von Informationen über die Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden;
4. Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität;
5. Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;
6. Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
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